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Sozialrechtliche Betriebsprüfung

Die Durchführung sozialversicherungsrechtlicher Betriebsprüfungen nach § 28 p SGB IV zählt zu den gesetzlichen Aufgaben der Deutschen Rentenversicherung. Die Betriebsprüfung erfolgt ausschließlich durch den Betriebsprüfdienst der Deutschen Rentenversicherung.

Sozialversicherungsrechtliche Betriebsprüfung – was wird geprüft?

Im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfung wird kontrolliert, ob Sie als Arbeitgeber die Ihnen obliegenden Meldepflichten und sonstigen Pflichten nach den Vorschriften des SGB IV erfüllen. Insbesondere wird die Richtigkeit und Höhe der Beitragszahlungen für die verschiedenen Zweige der Sozialversicherung geprüft. Hierzu zählen die Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung, die Gesetzliche Unfallversicherung, die Gesetzliche Rentenversicherung und die Künstlersozialversicherung.

Nicht selten existieren im Rahmen einer Betriebsprüfung unterschiedliche Auffassungen der Beteiligten hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung einzelner Bestandteile des Arbeitsentgelts oder der Beschäftigungsverhältnisse im Hinblick auf die Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit. Diese können für Sie als Arbeitgeber erhebliche wirtschaftliche wie auch rechtliche Nachteile zur Folge haben.

Wann wird geprüft?

Die sozialversicherungsrechtliche Betriebsprüfung durch den Rentenversicherungsträger ist mindestens alle vier Jahre durchzuführen. Auf Verlangen des Arbeitgebers kann eine Betriebsprüfung auch in kürzeren Zeitabständen stattfinden. In diesem Fall gelten im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung.

Sozialversicherungsrechtliche Betriebsprüfungen

Die Vorbereitung und Durchführung sozialversicherungsrechtlicher Betriebsprüfungen auf der einen Seite und steuerrechtlicher Betriebsprüfungen auf der anderen Seite ist für Arbeitgeber regelmäßig mit einem nicht unerheblichen zeitlichen Aufwand verbunden. Um unverhältnismäßigen organisatorischen Aufwand zu vermeiden, können Sie als Arbeitgeber bei Ihrem zuständigen Betriebsstättenfinanzamt oder dem Träger der Rentenversicherung beantragen, dass diese Prüfungen zur gleichen Zeit durchgeführt werden.


Die Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung erfolgen alle 4 Jahre. Dabei prüft die Deutsche Rentenversicherung gemäß §28p SGB IV (Sozialgesetzbuch IV), ob die Arbeitgeber ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen.

Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung gegenüber den Arbeitgebern. Dabei ist seit langem anerkannt, dass die Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung allein Stichproben beinhalten und keine vollständigen Aussagen zur ordnungsgemäßen Beitragsabführung aller im Betrieb tätigen Personen treffen (BSG, Urt. v. 30.10.2013 - B 12 AL 2/11).

Somit war es bislang der Deutschen Rentenversicherung überlassen, den Prüfinhalt zu bestimmen. Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 19.09.2019 – B 12 R 25/18 R – entschieden, dass nunmehr:

  • Ehegatten / Lebenspartner des Unternehmers,
  • Abkömmlinge des Unternehmers und
  • Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

bei jeder Betriebsprüfung zwingend bewertet werden müssen. Zudem ist, anders als bisher, zwingend nach jeder Betriebsprüfung ein Bescheid zu erlassen. Weiter hat das BSG nochmals bestätigt, dass frühere beanstandungslose Betriebsprüfungen keinen Vertrauensschutz begründen.

Statusfeststellungsverfahren

Mit dem rückwirkend zum 01.01.1999 durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl. I 2) eingeführten § 7a Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) wurde eine zentrale Zuständigkeit der Clearingstelle der deutschen Rentenversicherung begründet. Es wurde eine besondere Möglichkeit geschaffen, den sozialrechtlichen Status einer Person innerhalb einer bestimmten Tätigkeit feststellen zu lassen. Mit dem Statusfeststellungsverfahren wird damit ein Verwaltungsverfahren bei der Clearingstelle der deutschen Rentenversicherung bezeichnet, das einerseits die Frage der Beschäftigung bzw. der selbstständigen Tätigkeit einer Person verbindlich klärt. Soweit eine abhängige Beschäftigung vorliegt, werden andererseits die Versicherungspflichten in der Sozialversicherung (Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung, Rentenversicherung) festgestellt.

Von größter praktischer Bedeutung ist im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis – gleichermaßen für Arbeitgeber wie den Mitarbeiter – die Beantwortung der Frage, welchen sozialversicherungsrechtlichen Status der Mitarbeiter besitzt: Beschäftigter oder Selbstständiger.

Denn an den Status als Beschäftigter oder Selbstständiger knüpft die Sozialversicherungspflicht in der Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- Renten- und Unfallversicherung an. Ist der Angestellte Beschäftigter im sozialversicherungsrechtlichen Sinne, müssen Arbeitgeber und -nehmer Sozialversicherungsbeiträge aus dem Beschäftigungsentgelt entrichten, der Arbeitgeber muss die Beiträge selbsttätig abführen. Ist der Mitarbeiter hingegen nicht als Beschäftigter einzustufen, sondern als Selbstständiger, trägt er für seine Sozialversicherung grundsätzlich selbst Sorge, der Arbeitgeber muss dann keine Beiträge abführen. Viele Arbeitgeber bevorzugen daher in Fällen, in denen nicht eindeutig ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, mit Selbstständigen zusammen zu arbeiten.

Dieses Vorgehen bringt allerdings nicht nur finanzielle Chancen mit sich, sondern birgt auch erhebliche – finanzielle und rechtliche – Risiken und ist daher nur ratsam, wenn es sich zweifellos um eine selbstständige Tätigkeit handelt. Handelt es sich nämlich tatsächlich nicht um eine selbstständige Tätigkeit, sondern um eine Beschäftigung im sozialrechtlichen Sinne, sind die Beiträge zur Sozialversicherung – und oftmals auch Säumniszuschläge in Höhe von 1 % pro Monat (§ 24 SGB IV) – vom Arbeitgeber nachzuentrichten. Ein Regress gegen den Mitarbeiter ist nur sehr begrenzt möglich.

Neben einer sozialrechtlichen Beitragsnachforderung drohen dem Arbeitgeber unter dem Aspekt des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) auch im Bereich des Strafrechts Konsequenzen, die bis zur Freiheitsstrafe reichen können. Desweiteren können sich beispielsweise im Bereich des Arbeitsrechts nicht beabsichtigte Konsequenzen ergeben, z. B. im Zusammenhang mit dem Ausspruch einer Kündigung: Ist der Mitarbeiter selbstständig, gilt etwa das Kündigungsschutzgesetz nicht für ihn. Ist er hingegen Beschäftigter, ist er in der Regel auch als Arbeitnehmer einzustufen, so dass auch das Kündigungsschutzgesetz und andere arbeitnehmerschützende Regelungen anwendbar sein können.

Wann ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt und wann eine selbstständige Tätigkeit, kann von den Vertragsparteien nicht frei vereinbart werden. Entgegen der weit verbreiteten Meinung reicht es nicht aus, einen Mitarbeiter in einem Vertrag als selbstständig zu bezeichnen oder vertraglich eine selbstständige Tätigkeit zu vereinbaren.

Wann eine Beschäftigung i.S.d. Sozialversicherungsrechts vorliegt, gibt das Gesetz vor:

Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 SGB IV). Auch die Prüfung, ob eine Beschäftigung vorliegt, ist im Gesetz geregelt, man spricht vom Statusanfrageverfahren:

Die Beteiligten können schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist (§ 7a Abs. 1 SGB IV).

Zu einem Statusanfrageverfahren kann es etwa kommen, wenn Arbeitgeber oder Mitarbeiter dies beantragen, falls ein Sozialversicherungsträger dies beantragt, z. B. wenn sich ein selbstständiger Mitarbeiter nach einer Kündigung arbeitsuchend meldet und angibt, nicht selbstständig, sondern in Wirklichkeit abhängig beschäftigt gewesen zu sein (optionales Statusanfrageverfahren) oder der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist (obligatorisches Statusanfrageverfahren).

Für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit spricht beispielsweise:

  • unternehmerisches Handeln / Unternehmerrisiko (Einsatz eigener finanzieller Mittel),
  • Leistungserbringung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung,
  • Geschäfts- bzw. Gesellschaftsform,
  • Beschäftigung von Personal,
  • Existenz einer eigenen Betriebsstätte und Betriebsausstattung,
  • Auftreten am Markt / Werbemaßnahmen,
  • Gewerbeanmeldung / Eintragung im Handelsregister,
  • Steuernummer,
  • Mitgliedschaft in berufsspezifischen Verbänden und Organisationen,
  • Leistungserbringung aufgrund eines Dienst- oder Werkvertrags (nicht aufgrund eines Arbeitsvertrags),
  • keine Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers,
  • kein vorangegangenes Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber,
  • freie Einteilung von Arbeitszeit und Arbeitsort,
  • eigenverantwortliche und weisungsfreie Ausführung der vereinbarten Tätigkeit,
  • höhere Vergütung als sie unselbstständig Beschäftigte erhalten,
  • Verrichtung anderer bzw. auch höherwertiger Tätigkeiten als sie im Betrieb von Arbeitnehmern verrichtet werden,
  • völlig freie Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung von Aufträgen,
  • kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Urlaub,
  • Möglichkeit, für weitere Auftraggeber tätig zu sein,
  • Möglichkeit, die Arbeit durch Dritte verrichten zu lassen,
  • separates Geschäftskonto,
  • Vorhandensein erforderlicher (behördlicher) Genehmigungen.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, besteht etwa kein Unternehmerrisiko oder muss eine Tätigkeit nach genauer Weisung in Zusammenarbeit mit festangestellten Arbeitnehmern verrichtet werden, spricht dies eher für eine abhängige Beschäftigung als für eine selbständige Tätigkeit. Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet im Anfrageverfahren aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs. 2 SGB IV). Um eine selbstständige Tätigkeit annehmen zu können, müssen dementsprechend nicht alle vorliegen, sondern im Rahmen der durchzuführenden Abwägung müssen sämtliche für und sämtliche gegen eine selbstständige Tätigkeit bzw. abhängige Beschäftigung vorliegenden Kriterien berücksichtigt und gegeneinander abgewogen werden.

Bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) kommt es hingegen nicht auf die oben dargestellten Kriterien an, sondern im Wesentlichen auf die Kapitalbeteiligung an der Gesellschaft.


Wird die Statusfeststellung beantragt, ist das Formular V0027 „Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status” der Deutschen Rentenversicherung zu verwenden und ergänzend dazu das Formular C0031 „Anlage zum Statusfeststellungsantrag zur Beschreibung des Auftragsverhältnisses” bzw. bei der Statusfeststellung von Gesellschafter-Geschäftsführern das Formular C0032 „Anlage zum Statusfeststellungsantrag für Gesellschafter / Geschäftsführer einer GmbH”.

Gegen die Entscheidung der DRV Bund kann zunächst Widerspruch eingelegt werden. Gegen einen negativen Widerspruchsbescheid besteht die Möglichkeit der Klage zum Sozialgericht. Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen, dass eine Beschäftigung vorliegt, haben – anders als Widerspruch und Klage gegen einen Betriebsprüfungsbescheid – aufschiebende Wirkung, d. h. vom Auftraggeber sind zunächst insbesondere keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu zahlen und von den Sozialversicherungsträgern sind zunächst keine Leistungen zu erbringen.

Kontaktieren Sie unsere Kanzlei, wenn Sie nähere Beratung wünschen.

0511 / 69 68 45 0
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