Risiken der Studienplatzklagen
Bevor wir zu den eigentlichen Risiken einer Studienplatzklage kommen, noch kurz ein paar Sätzen zu Befürchtungen, welche unsere Mandanten häufig bei der Durchführungen einer Studienplatzklage sehen. Häufig fragen Mandanten, ob ein „eingeklagter Studienplatz“ nur ein Studienplatz „zweiter Wahl“ sei und ob es hierdurch Nachteile für sie an der Hochschule gibt.
Hierzu ist zu sagen, dass dies nicht der Fall ist. Studierende, welche sich in das Studium eingeklagt haben, werden an den Hochschulen wie alle anderen Studierenden behandelt. Die mit der Durchführung des eigentlichen Studiums befassten Personen (Professoren etc.) wissen auch gar nicht, welche Studierenden sich eingeklagt haben. Ein gewisses Risiko kann im Rahmen der Studienplatzklage allerdings bestehen wenn Sie einen Studienplatz durch eine gerichtliche Entscheidung in der ersten Instanz erhalten haben. Dann besteht in seltenen Fällen die Möglichkeit, dass die Hochschule gegen diese gerichtliche Entscheidung vorgehen kann.
Die Hochschule müsste hierfür durch eine sogenannte Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung zum Oberverwaltungsgericht einlegen. In einem solchen Beschwerdeverfahren ist es möglich, dass das Oberverwaltungsgericht nachträglich der Hochschule Recht gibt und die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes aufhebt.
Dass eine Hochschule gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes vorgeht, ist allerdings eine seltene Ausnahme. Derartige Verfahren sind auch für die Hochschule mit einem erheblichen Kostenaufwand verbunden, sehr umfangreich und hochkompliziert. Zudem muss das Oberverwaltungsgericht in einem solchen Verfahren auch noch die erstinstanzliche Entscheidung aufheben, was ebenfalls selten vorkommt.
Eine andere Möglichkeit, den Studienplatz wieder zu verlieren besteht nicht. Insbesondere in den Verfahren, in welchen ein Zulassungsvergleich geschlossen wurde, besteht keine Gefahr den erlangten Studienplatz wieder zu verlieren nicht.